Das Grundrecht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit auf gleicher Grundlage wie andere Menschen ist in Artikel 27 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) klar definiert. EASPD setzt sich für die Verwirklichung dieser Rechte ein, ist sich aber auch der erheblichen Herausforderungen bewusst, die ihre Umsetzung erschweren. Menschen mit Behinderungen sind auf dem Arbeitsmarkt aufgrund gesellschaftlicher Barrieren strukturell benachteiligt. Ihre Erwerbsbeteiligung ist erheblich geringer als die von Menschen ohne Behinderungen, und diese Situation hat sich in den letzten 15 Jahren nicht verbessert. Der anhaltenden Unterbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen muss mit sofortigen Maßnahmen begegnet werden, um diese Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt zu beenden. Dabei sind positive unterstützende Maßnahmen entscheidend, um das vorhandene Erwerbspotenzial zu erschließen und die Aufmerksamkeit von der Behinderung auf Fähigkeiten und Kompetenzen zu richten.